Teilnahmebedingungen

Die All Classics Open ist eine touristische Veranstaltung ohne Streckenvorgaben und Zeiten, sowie Wettbewerbe und Prüfungen. Das Kolonnenfahren ist ausdrücklich nicht gestattet. Daher ist eine Genehmigung seitens der Straßenbehörden verzichtbar.

Die Teilnehmerzahl der Veranstaltung ist begrenzt. Der Veranstalter legt die Höchstzahl der teilnehmenden Fahrzeuge jedes Jahr fest. Vorrang zur Veranstaltungsteilnahme haben die Teilnehmer der vorangegangenen Veranstaltung. Diese sowie die Personen die Ihre Verhinderung an der Teilnahme der letzten Veranstaltung angezeigt haben, werden vom Veranstalter eingeladen. Erst nach Teilnahmeschluss dieser Einladung können Plätze, sofern diese zur Verfügung stehen, an neue Teilnehmer vergeben werden. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Alle Teilnehmer auch die Mitfahrer nehmen auf eigene Gefahr teil, unterliegen der StVO und tragen zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von Ihnen und/oder von Ihren Fahrzeugen verursachten Schäden. Mitfahrende Personen und abgestellte Fahrzeuge sind durch den Veranstalter nicht zusätzlich versichert, noch werden die Fahrzeuge an Pausen bewacht. Die Anerkenntnis der Teilnahmebedingungen erfolgt auch für die nicht namentlich genannten Mitfahrer durch den Anmeldenden.

Die Veranstalter, deren Mitglieder oder deren Helfer werden von jeglichen Haftungsansprüchen, gleich ob Personen-, Sach-, Vermögens- oder ideeller Schäden, freigestellt.

Die Teilnehmer bestätigen, dass die angemeldeten Fahrzeuge verkehrstüchtig sind und zum Straßenverkehr zugelassen wurden sowie versichert sind. Die Fahrt auf Sonderstrecken erfolgt freiwillig. Die Teilnehmer haften jedoch auch hier für alle Schäden, die sie Dritten zufügen.

Nenngeld ist Reuegeld, d.h. Teilnehmer die zwar Startgebühr bezahlt haben, aber nicht rechtzeitig eintreffen oder nur teilweise mitfahren, verlieren ihre Ansprüche. Bezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet und fallen an den Verein.

Den Anweisungen der Ordner ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können vom Veranstalter mit Ausschluss geahndet werden.


(Stand 12/2011)